
Zu diesen Maßnahmen zählen die Auswahl von geeigneten Arten und Sorten, die mechanische Unkrautbekämpfung und auch eine gewisse Toleranz gegenüber leichten Schädigungen an den Pflanzen.
Für biologische Gärtner*innen ist nur eine eingeschränkte Auswahl an Mitteln gegen Schädlinge und Pflanzenkrankheiten erlaubt. Diese Auswahl orientiert sich an den erlaubten Mitteln in der biologischen Landwirtschaft, so wie sie im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 zur Verordnung (EU) 2018/848 angeführt sind. Entsprechend den Prinzipien des Bio-Landbaus dürfen die erlaubten Wirkstoffe nicht als Herbizide eingesetzt werden.
Stand: Dezember 2021
Liste der erlaubten Wirkstoffe
Aluminiumsilicat (Kaolin)
Azadirachtin (Margosaextrakt) aus Samen des Neembaums gewonnen (Azadirachta indica)
Cerevisan und andere Erzeugnisse, die auf Zellfragmenten von Mikroorganismen basieren (kein GVO-Ursprung)
Citronellöl
COS-OGA
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)
Fettsäuren
Geruchswirksame Repellents tierischen oder pflanzlichen Ursprungs / Schaffett
Grüne-Minze-Öl
Kaliumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kaliumbicarbonat)
Kieselgur (Diatomeenerde)
Knoblauchextrakt (Allium sativum)
Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
Laminarin: Der Tang wird entweder biologisch angebaut oder nachhaltig gesammelt.
Maltodextrin
Natriumchlorid
Nelkenöl
Orangenöl
Paraffinöle
Pheromone und andere Semiochemikalien: Einsatz nur in Fallen und Spendern
Pyrethrine: Gewonnen aus Pflanzen
Quarzsand
Rapsöl
Schwefel
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)
Spinosad
Teebaumöl
Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol)