Lebensmittelkennzeichnung allgemein

Im Prinzip müssen alle Lebensmittel gekennzeichnet sein. Dies gilt für verpackte ebenso wie für offen angebotene Ware.

Paragraph

Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht umfasst eine Reihe von gesetzlichen Verordnungen. Dazu gehören die Lebensmittel-kennzeichnungsverordnung, die Nährwertkennzeichnungs-verordnung, die Fertigpackungsverordnung, die Zusatzstoffverordnung, die Farbstoffverordnung und die Verordnung von Süßungsmitteln. Zusätzliche Bestimmungen gibt es außerdem für bestimmte Lebensmittelgruppen wie z.B. für tiefgefrorene Lebensmittel.

Für offen angebotene Waren und bei der Direktvermarktung gelten viele Kennzeichnungsvorschriften nicht, da sich hier die/der KäuferIn direkt bei/m der HändlerIn zum Produkt erkundigen und es in Augenschein nehmen kann.

Die Lebensmittelkennzeichnung wird auf nationaler und auf EU-Ebene gesetzlich geregelt.  

Die drei eisernen Regeln der EU

  1. Lebensmittel dürfen nicht gesundheitsschädlich sein
  2. die*den Konsument*in nicht täuschen und
  3. sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein.  

Die wichtigsten Kennzeichnungsvorschriften

  1. Sach- oder Verkehrsbezeichnung
  2. Name und Anschrift der Firma (Erzeuger*in, Verpacker*in oder Verkäufer*n)
  3. Nettofüllmenge
  4. Mindesthaltbarkeitsdatum
  5. Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
  6. Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile
  7. Lagertemperaturen und –bedingungen (wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist)  

Sichtfeldregelung

Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeitsangabe und Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein. Für die Haltbarkeitsangabe genügt dabei auch der Hinweis, an welcher Stelle des Etikettes die Angabe selbst zu finden ist.

Weitere nötige Angaben:

  • Eine Los- oder Chargenangabe, sofern das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht ohnehin zwingend ist. Unter dieser Los- oder Chargenangabe versteht man die Gesamtheit aller Produkte, die gleich hergestellt, erzeugt oder verpackt wurden. Falls es z.B. wegen gesundheitlicher Gefährdung zu einem Warenrückruf kommt, ermöglicht das eine genauere Eingrenzung der gefährdeten Produkte.
  • Die Angabe des Alkoholgehaltes bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumprozent.
  • Die Angabe „unter Schutzgas verpackt“ bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
  • Eine Gebrauchsanleitung bzw. Zubereitungshinweise sind nur dann vorgesehen, wenn sie für die Verwendung erforderlich ist. Sie muss so abgefasst sein, dass das Lebensmittel verwendet werden kann (z.B. Fertigknödel, Erdäpfelpüree, etc.)    

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