Der Energieausweis ist wie ein Typenschein für Gebäude. Er zeigt auf einen Blick, wieviel Heizenergie für ein Haus oder eine Wohnung unter Normbedingungen gebraucht wird. Außerdem enthält er wichtige Informationen zur Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung, Gebäudehülle und Lüftung. Seit 1. Dezember 2012 gelten Regelungen, die Interessent*innen mehr Rechte einräumen und eine bessere Vorab-Information garantieren vor einem Kauf oder einer Anmietung.
Wann braucht man einen Energieausweis?
Bei Verkauf oder Vermietung eines Objektes muss ein Energieausweis vor Vertragsunterzeichnung der*dem Nutzer*in vorgelegt werden.
Verpflichtender Energieausweis
Seit 1. Dezember 2012 ist das Energieausweisvorlagegesetz in Kraft getreten. Eine der darin enthaltenen Regelungen besagt, dass man das Recht auf eine Aushändigung des Energieausweises gerichtlich geltend machen kann bzw. auf Kosten der Eigentümer*innen einen Energieausweis einholen kann. Der Energieausweis muss vor Vertragsunterzeichnung vorliegen und spätestens 14 Tage nach der Unterzeichnung als Kopie übermittelt werden. Der Energieausweis darf maximal 10 Jahre alt sein.
Heizwärmebedarf oder Gebäudeenergieeffizienz-Faktor in Inseraten
Der Heizwärmebedarf (HWB = kWh/m²a und der Gebäudeenergieeffizienz-Faktor, fGEE) muss in Inseraten angegeben werden, wenn ein Objekt online oder in Printmedien zum Kauf oder zur Miete angeboten wird. Dabei ist es ausreichend wenn nur der Heizwärmebedarf (HWB) angegeben wird. Zulässig ist die Verwendung der Abkürzungen auch ohne Maßeinheit. Bei Verstöße zum Vorlagegesetz drohen Verwaltungsstrafen bis € 1.450,-.