Verarbeiteten Bio-Produkten dürfen unter bestimmten Umständen in geringer Menge Zutaten beigemengt sein, die nicht aus biologischer Landwirtschaft stammen; nämlich dann, wenn bestimmte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge in Bioqualität verfügbar sind - wie z. B. Muskatnuss oder Maracuja, die in einer Positivliste in der EU-Verordnung 834/2007 angeführt sind.
Verarbeitete Lebensmittel dürfen allerdings nur dann als Bio-Lebensmittel bezeichnet werden, wenn mindestens 95 % der Zutaten aus biologischer Landwirtschaft stammen.
Zusatzstoffe – mit Maß und Ziel
Bei der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln werden nur die absolut notwendigsten Zusatzstoffe verwendet, diese sind in der EU-Bio-Verordnung gelistet. Beispiel dafür sind Pökelsalz und Ascorbinsäure für die Wurstherstellung oder die Verdickungsmittel Pektin und Agar-Agar für Marmelade. Tatsache ist, dass derzeit laut EU-Bio-Verordnung nur ein geringer Anteil an Lebensmittelzusatzstoffen für Bio-Lebensmittel erlaubt sind, während es in der konventionellen Produktion über 300 zum Teil kritische Zusatzstoffe gibt.